Neue Corona-Schutzverordnung für Diakonie-Mitarbeitende

FAQ zum Thema Corona und Isolierung / Quarantäne, Stand 05.05.2022

  1. Was bedeutet Isolierung / Quarantäne
  2. Muss ich mich krankmelden, wenn ich in Isolierung muss?
  3. Wann muss ich mich in Isolierung oder Quarantäne begeben?
  4. Wie lange dauert die Isolierung?
  5. Welche weiteren Folgen hat Isolierung in Bezug auf mein Gehalt?
  6. Wie kann ich meinen Verdienstausfall ausgleichen bei notwendiger eigener Betreuung meines Kindes aufgrund von Isolierung oder angeordneter Kita- oder Schulschließung?
     

1. Was bedeutet Isolierung / Quarantäne?

Zunächst ist begrifflich zwischen Isolierung und Quarantäne zu unterscheiden. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft unter Quarantäne beides verstanden.

Die Isolierung ist eine zeitlich befristete Absonderung von infizierten / erkrankten oder bestimmten ansteckungsverdächtigen Personen. Die Isolierung kann zu Hause erfolgen oder bei schwerem Krankheitsverlauf auch im Krankenhaus. Die Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien, siehe auch unter 4). In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist.

Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete häusliche Absonderung von Kontaktpersonen, also von Personen, die mit einer infizierten Person Kontakt hatten oder Einreisende / Reiserückkehrer aus Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

2. Muss ich mich krankmelden, wenn ich in Isolierung muss?

Nein, Krankheit und Isolierung sind zwei unterschiedliche Gründe für das entschuldigte zu Hause bleiben. Wenn Sie ein positives Corona-Testergebnis erhalten haben, braucht es allein deswegen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (es sei denn Sie sind tatsächlich krank), siehe auch unter 5). Aber wichtig: bitte so schnell wie möglich den Vorgesetzten informieren, dass eine Absonderungspflicht besteht.

3. Wann muss ich mich in Isolierung oder Quarantäne begeben?

Eine Pflicht zur Isolierung gilt gemäß der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung des Landes NRW (Fassung ab 05. Mai 2022) automatisch und ist direkt umzusetzen für:

  1. Personen, deren PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 positiv ausgefallen ist sowie Personen deren Corona-Schnelltest (Bürgertest) positiv ausgefallen ist und die keinen PCR-Kontrolltest vornehmen lassen.
  2. Personen, die ein positives Schnelltest-, bzw. Selbsttestergebnis haben und sich deshalb einem PCR-Test unterzogen haben– bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses.

Bitte beachten:

Ein positiver Corona-Selbsttest löst noch keine Isolierung aus

  • er verpflichtet aber, bestmöglich Abstand zu anderen zu halten und sich unverzüglich einem Corona-Schnelltest (Bürgertest) oder einem PCR-Test zu unterziehen.
  • Zudem verpflichtet er die positiv getestete Person, unverzüglich alle ihr bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 10 Minuten) kein Abstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde und nicht beidseitig medizinische Masken getragen wurden.

Eine Quarantäne (für Haushaltsangehörige und andere enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen entfällt seit dem 05.05.2022 ganz

  • Auch wenn die Quarantänepflicht entfällt, gilt für diese Personen aber die Empfehlung Kontakte zu reduzieren und wenn möglich im Homeoffice zu arbeiten. Darüber hinaus wird ein Selbstmonitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen.
  • Treten innerhalb der ersten 10 Tage nach dem Kontakt Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden. 
  • Für immunisierte Mitarbeitende in vulnerablen Einrichtungen, z.B. Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. 

4. Wie lange dauert die Isolierung?

Die Isolierung bei infizierten Personen endet grundsätzlich nach 10 Tagen nach Symptombeginn oder Testergebnis. Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Corona-Schnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder PCR-Test mit einem Ct Wert über 30; ein Selbsttest ist nicht ausreichend).

Bei infizierten Mitarbeitenden in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe) finden auch die allgemeinen Regelungen Anwendung. Zudem gilt ein Tätigkeitsverbot. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss die / der Mitarbeitende zudem mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Corona-Schnelltest, PCR-Test oder PCR Test mit Ct-Wert über 30) vorzulegen. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.

5. Welche weiteren Folgen hat die Isolierung in Bezug auf mein Gehalt?

Isolierung bedeutet u.a., dass man nicht zur Arbeit kommen kann. Das Fernbleiben von der Arbeit gilt zwar als entschuldigt (Vergessen Sie nicht, Ihre Dienstgeberin zu informieren!); da jedoch der Arbeitgeber nicht dafür verantwortlich ist, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohn. Aber es gibt folgende anderweitige Möglichkeiten:

  1. Soweit die Möglichkeit besteht, von zu Hause aus zu arbeiten (mobiles Arbeiten / Homeoffice), kann und soll dies ermöglicht werden. Dann bleibt der Lohnanspruch erhalten.
  2. Ist das nicht möglich – z.B. bei Mitarbeitenden aus der Pflege – gibt es einen Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hierum kümmern wir uns als Dienstgeberin. In der Regel erhalten Sie weiter vom Diakonischen Werk Ihre monatliche Vergütung und wir lassen uns Ihr Entgelt von der zuständigen Behörde erstatten. Wichtig: Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie vollständig geimpft sind! Es sei denn, Sie können sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen.
  3. Trotz Infektion gelten Sie nicht automatisch als arbeitsunfähig. Es greifen o.g. Alternativen. Nur wenn Sie auch tatsächlich arbeitsunfähig sind (ärztliche AU benötigt), greift das Entgeltfortzahlungsgesetz und Sie behalten - wie bei jeder anderen Erkrankung - Ihren Lohnanspruch.
  4. Wie kann ich meinen Verdienstausfall ausgleichen bei notwendiger eigener Betreuung meines Kindes aufgrund von Isolierung oder angeordneter Kita- oder Schulschließung?

Seit Anfang 2021 gibt es zwei Regelungen, die greifen, wenn Eltern Verdienstausfall haben, weil sie "Corona-bedingt" ihre Kinder betreuen müssen, obwohl diese ansonsten in die Kindertagesstätte oder Schule gehen:

Voraussetzungen sind für beide Regelungen: Die/Der Sorgeberechtigte, muss einen Verdienstausfall erleiden, wegen notwendiger eigener Betreuung des Kindes (unter 12 Jahren) aufgrund von Isolierung oder angeordneter Kita- oder Schulschließung, bzw. Einschränkung des Betreuungsangebotes oder Aufhebung der Präsenzpflicht. Erfasst ist auch die Schließung und Einschränkung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

  1. Corona-Kinderkrankengeld: Das Kinderkrankengeld wurde ausgeweitet. Es besteht ein Anspruch auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern „Corona-bedingt“ zu Hause betreut werden muss. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten. Der Anspruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte und kann über die Krankenkassen geltend gemacht werden (die Höhe beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts). Die Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der entsprechenden Einrichtung (Schule / Kita / Kindertagespflegestelle) unterzeichnet/gestempelt.
  2. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung (§ 56 IfSG): Dieser Anspruch ist nachrangig zum Kinderkrankengeld und die Höhe ist auf 67% des Verdienstausfalles begrenzt.

Bei allen Anträgen unterstützt Sie das DLZ P&O.

Bitte denken Sie daran, immer Ihr positives Testergebnis (Schnelltest / Bürgertest oder PCR-Test) einzureichen. Wichtig: Die Bescheinigung über einen positiven Selbsttest reicht nicht aus!

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