Neue Corona-Regeln für Diakonie-Mitarbeitende

FAQ zum Thema Corona und Quarantäne

  1. Muss ich mich krankmelden, wenn ich in Quarantäne muss?
  2. Was bedeutet Quarantäne?
  3. Wann muss ich mich in Isolierung bzw. Quarantäne begeben?
  4. Wie lange dauern Isolierung bzw. Quarantäne?
  5. Welche weiteren Folgen hat Quarantäne in Bezug auf mein Gehalt?
  6. Wie kann ich meinen Verdienstausfall ausgleichen bei notwendiger eigener Betreuung meines Kindes aufgrund von Isolierung / Quarantäne oder angeordneter Kita- oder Schulschließung?


1. Muss ich mich krankmelden, wenn ich in Quarantäne muss?

Nein, Krankheit und Quarantäne sind zwei unterschiedliche Gründe für das entschuldigte zu Hause bleiben. Wenn Sie ein positives Corona-Testergebnis erhalten haben, braucht es allein deswegen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (es sei denn Sie sind tatsächlich krank), siehe auch unter 5). Aber wichtig: Bitte so schnell wie möglich den Vorgesetzten informieren, dass eine Quarantänepflicht besteht.

2. Was bedeutet Quarantäne?

Zunächst ist begrifflich zwischen Isolierung und Quarantäne zu unterscheiden. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft unter Quarantäne beides verstanden.

Die Isolierung ist eine zeitlich befristete Absonderung von infizierten / erkrankten oder bestimmten ansteckungsverdächtigen Personen. Die Isolierung kann zu Hause erfolgen oder bei schwerem Krankheitsverlauf auch im Krankenhaus. Die Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien, siehe auch unter 4). In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist.

Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete häusliche Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Einreisende / Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

3. Wann muss ich mich in Isolierung bzw. Quarantäne begeben?

Eine Pflicht zur Isolierung bzw. Quarantäne gilt gemäß der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung des Landes NRW (Fassung ab 31. März 2022) automatisch und ist direkt umzusetzen für:

  1. Personen, deren PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 positiv ausgefallen ist sowie Personen deren Corona-Schnelltest (Bürgertest) positiv ausgefallen ist und die keinen PCR-Kontrolltest vornehmen lassen.
  2. Personen, die Krankheitssymptome zeigen oder ein positives Schnelltest-, bzw. Selbsttestergebnis haben und sich deshalb einem PCR-Test unterzogen haben– bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses.
  3. Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Menschen,

Ausnahme:

Keine Quarantänepflicht besteht für Haushaltsangehörige / Kontaktpersonen, die entweder:

  • über eine nachgewiesene Auffrischungsimpfung (Booster) verfügen, oder
  • sowohl geimpft als auch genesen sind
  • zwei Mal geimpft sind, wobei dies nur zwischen dem 15. und dem 90. Tag nach der zweiten Impfung gilt
  • oder genesen sind, wobei dies allein zwischen dem 28. und 90. Tag nach Abnahme des positiven Tests gilt.

Treten Krankheitssymptome auf, sind die Personen verpflichtet, sich in Selbstisolierung zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.

Des Weiteren gilt:

Quarantäne von anderen Kontaktpersonen

Über die Quarantäne von Kontaktpersonen (die nicht im selben Haushalt leben und bei denen nicht die Ausnahme: wie unter 3 c) aufgeführt vorliegt), entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes. Die Anordnung einer Quarantäne ist denkbar, wenn ein mindestens 10-minütiger enger Kontakt bestand und keine Maske getragen wurde oder wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht belüfteten Raum aufhielt.

Ein positiver Corona-Selbsttest löst noch keine Quarantäne aus; er verpflichtet aber, bestmöglich Abstand zu anderen zu halten und sich unverzüglich einem Corona-Schnelltest (Bürgertest) oder einem PCR-Test zu unterziehen.

4. Wie lange dauern Isolierung bzw. Quarantäne?

Isolierung bzw. Quarantäne bei infizierten Personen und deren Kontaktpersonen enden grundsätzlich nach 10 Tagen. Sie kann vorzeitig nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Schnelltest (Bürgertest) oder einem negativen PCR-Test beendet werden, wenn in den vergangenen 48 Stunden keine Symptome vorlagen.

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich.

Bei Kindern als Kontaktperson kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Dies gilt nicht, wenn Kinder sich aufgrund eines positiven Tests in Isolierung befinden.

5. Welche weiteren Folgen hat Quarantäne in Bezug auf mein Gehalt?

Isolierung / Quarantäne bedeutet u.a., dass man nicht zur Arbeit kommen kann. Das Fernbleiben von der Arbeit gilt zwar als entschuldigt (Vergessen Sie nicht, Ihre Dienstgeberin zu informieren!); da jedoch der Arbeitgeber nicht dafür verantwortlich ist, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohn. Aber es gibt folgende anderweitige Möglichkeiten:

  • Soweit die Möglichkeit besteht, von zu Hause aus zu arbeiten (mobiles Arbeiten / Homeoffice), kann und soll dies ermöglicht werden. Dann bleibt der Lohnanspruch erhalten.
  • Ist das nicht möglich – z.B. bei Mitarbeitenden aus der Pflege – gibt es einen Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hierum kümmern wir uns als Dienstgeberin. In der Regel erhalten Sie weiter vom Diakonischen Werk Ihre monatliche Vergütung und wir lassen uns Ihr Entgelt von der zuständigen Behörde erstatten. Wichtig: Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie vollständig geimpft sind! Es sei denn, Sie können sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen.
  • Sind Sie selbst infiziert, gelten Sie nicht automatisch als arbeitsunfähig. Es greifen o.g. Alternativen. Nur wenn Sie auch tatsächlich arbeitsunfähig sind (ärztliche AU benötigt), greift das Entgeltfortzahlungsgesetz und Sie behalten - wie bei jeder anderen Erkrankung - Ihren Lohnanspruch.

Da bei Verdienstausfall nach dem IfSchG das Diakonische Werk sich Ihren Lohnanspruch erstatten lassen kann, bitten wir alle betroffenen Mitarbeitenden vorrangig von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

6. Wie kann ich meinen Verdienstausfall ausgleichen bei notwendiger eigener Betreuung meines Kindes aufgrund von Isolierung / Quarantäne oder angeordneter Kita- oder Schulschließung?

Seit Anfang 2021 gibt es zwei Regelungen, die greifen, wenn Eltern Verdienstausfall haben, weil sie "Corona-bedingt" ihre Kinder betreuen müssen, obwohl diese ansonsten in die Kindertagesstätte oder Schule gehen:

Voraussetzungen sind für beide Regelungen: Die/Der Sorgeberechtigte, muss einen Verdienstausfall erleiden, wegen notwendiger eigener Betreuung des Kindes (unter 12 Jahren) aufgrund von Isolierung / Quarantäne oder angeordneter Kita- oder Schulschließung, bzw. Einschränkung des Betreuungsangebotes oder Aufhebung der Präsenzpflicht. Erfasst ist auch die Schließung und Einschränkung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

  • Corona-Kinderkrankengeld: Das Kinderkrankengeld wurde ausgeweitet. Es besteht ein Anspruch auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern „Corona-bedingt“ zu Hause betreut werden muss. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten. Der Anspruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte und kann über die Krankenkassen geltend gemacht werden (die Höhe beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts). Die Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der entsprechenden Einrichtung (Schule / Kita / Kindertagespflegestelle) unterzeichnet/gestempelt.
  • Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung (§ 56 IfSG): Dieser Anspruch ist nachrangig zum Kinderkrankengeld und die Höhe ist auf 67% des Verdienstausfalles begrenzt.

Bei allen Anträgen unterstützt Sie das DLZ P&O.

Bitte denken Sie daran, immer Ihr positives Testergebnis (Schnelltest / Bürgertest oder PCR-Test) oder eine amtliche Quarantänebescheinigung bzw. das Testergebnis (Schnelltest / Bürgertest oder PCR-Test) oder eine amtliche Quarantänebescheinigung des Haushaltsangehörigen einzureichen. Wichtig: Die Bescheinigung über einen positiven Selbsttest reicht nicht aus!

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